Gesetzliche Regelungen

Die gesetzliche Regelung bei der Beseitigung von Schnee und Eis, ist in den jeweiligen Gemeindesatzungen aufgeführt.

Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherheit gilt, dass derjenige für den Winterdienst verantwortlich ist, der ein Grundstück oder ein Gebäude, Personen gegenüber zugänglich macht, ebenso ist er für den Zustand der Gehwege und Zufahrten verantwortlich.
So handelt es sich bei öffentlichen Gehwegen definitiv um eine Pflichtaufgabe der Kommune. Diese kann aber, lt. Gemeindesatzung, auch auf Grundstückseigentümer(Anlieger) übertragen werden.
So ist bei Privatwegen oder Anlieger-Gehwegen, generell der Eigentümer dazu verpflichtet, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und dieser hat dafür zu sorgen, dass Personen keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren oder Schäden erleiden.
Bei Hausgrundstücken, welches  unter mehrere Miteigentümer aufgeteilt wurde, sind diese gemeinsam mit der Räum- und Streupflicht beauftragt.

Aber es besteht nicht nur die generelle, öffentlich-rechtliche Pflicht des Vermieters, sondern auch  eine zivilrechtliche Wegereinigungs- und Streupflicht.
Gegenüber den Mietern ist ein Vermieter verpflichtet, Gefahren, die durch fehlerhafte Beschaffenheit der Mietsache entstehen könnten, entgegenzuwirken.
Erweiterbar gilt diese Pflicht ebenso für Handwerker, Postbote usw. oder Besucher, die ein Grundstück berechtigterweise betreten.

Zulässig ist es jedoch, die Streu- und Räumpflicht bei Schnee und Eis den Pächtern oder Mietern zuzuweisen.
Grundsätzlich bedarf es hierzu aber einer eindeutigen, schriftlichen Vereinbarung. Nur durch eine Vermietung und Verpachtung wird die Verkehrssicherungspflicht nicht automatisch auf den Mieter oder Pächter übertragen.

Was Sie als Vermieter oder Verpächter unbedingt wissen sollten!

Trotz der anwendbaren Übertragung ist der Vermieter aber nicht völlig aus seiner Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen, entlassen.
Vielmehr ist er dafür verantwortlich, die Hilfsperson für die Streu- und Räumpflicht sorgfältig auszuwählen und sie in geeigneter Weise zu überwachen, was bedeutet, dass der Vermieter in regelmäßigen Abständen kontrollieren muss, ob die Mieter ihren Verpflichtungen, wie die des Schneeräumens, auch wirklich nachkommen.
Wohnen im Haus mehrere Mietparteien, ist der Vermieter verpflichtet, die Durchführung des Winterdienstes, z.B. durch das Aufstellen von Wochenplänen, zu organisieren..

Tipp: In manchen Gemeinden ist es üblich (lt. Gemeindesatzung), dass der Vermieter einem kommunalen Winterdienst angeschlossen ist. Hier geht man davon aus, dass dieser in der Regel, den Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß nachkommt.
Was jedoch nicht ausschließt, dass die Gemeinde die einmal übernommene Streupflicht auch einmal nicht ausübt. Hier muss der Vermieter wieder selbst tätig werden.

Wann entsteht eine Streupflicht?

Wenn durch winterliches Wetter die Flächen der Gehwege so glatt werden, dass dadurch eine Gefahr für Fußgänger entsteht, besteht eine Streupflicht.
Im weiteren Verlauf ist es jedoch nicht nötig, ständig Gehwege und Zufahren nach Glättebildung zu prüfen, wenn die Wetterlage dafür kein Anlass gibt.
Vorbeugemaßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei gefährdeten Stellen mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist.

Einsatz von Streumitteln

Gerade private Anlieger müssen unbedingt die generellen Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung ihrer Gemeinde Beachtung schenken, in denen z.B. festgelegt ist, zu welchen Zeiten Schnee geräumt werden muss, oder ob der Einsatz von Streusalz überhaupt erlaubt ist.

Aus Gründen des Umweltschutzes werden seit einigen Jahren anstelle von Salz, als Ersatz z.B. Sand, Rollsplitt oder andere Granulate verwendet.
Beispielsweise sehen Sicherungsverordnungen in manchen Kommunen vor, dass auf Gehwegen bei Schnee- oder Eisglätte, unverzüglich geeignete abstumpfende Stoffe, wie Sand oder Splitt, zu verstreuen sind. Während ätzende und auftauende Mittel, auch vermischt mit anderen Stoffen, nicht verwendet werden dürfen.
In vielen Gemeinden ist das Streuen von Salz sogar grundsätzlich verboten.

Nur bedingt erlaubt ist, die Verwendung einer Mischung aus höchstens 25 % Auftaumitteln mit einem abstumpfenden Mitteln, bei Glatteis durch gefrierenden Regen (Eisregen) auf Treppen und steil ansteigenden Wegen.

Fachgerechte Entsorgung des Streuguts

Wohin mit dem, nach Abtauen der Straßen, vorhandenen Abfall und Kehrgut?
Dieser besteht in den meisten Fällen aus Laub, Dreck, Zigarettenkippen, Hundekot und Streusalz bzw.  Streugut.
Normalerweise ist die einfache Entsorgung im Hausmüll nicht möglich, da es sich aufgrund der verschiedenen Stoffe, wie z.B. der unhygienische Hundekot und die Salzrückstände, um Sondermüll handelt. Gerade Zufahrtsstraßen werden durch das Salz der Winterdienste stark verunreinigt.
Leider machen sich aber die wenigsten Anlieger Gedanken darüber.

Fakt ist jedoch: Salz bzw. Salzrückstände sind umweltschädigend und müssen fachgerecht entsorgt werden.

Auf privaten Zufahrten ist das Streugut meistens rückstandsfrei und kann bei Bedarf problemlos gesammelt und im nächsten Winter wieder verwendet werden.

Beauftragung eines Winterdienstes

Bei Beauftragung eines Dienstleisters, der anstelle des Grundstückseigentümers den Winterdienst übernimmt, ist dieser verpflichtet, gemäß den gesetzlichen Vorgaben tätig zu werden.
Die Aufgaben müssen nach den geforderten Abmessungen, anhand des vorhandenen kommunalen  Straßenreinigungsgesetzes, durchgeführt werden.
Über die anfallenden Aufgaben wird ein Winterdienstvertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltet automatisch eine Spezial-Haftpflichtversicherung, die bei Schäden aus Nichterfüllungen des Vertrages oder aber bei der Entstehung von Personen- oder Sachschäden, haftet.